Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der SYGNIS Pharma AG gem. § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass die SYGNIS Pharma AG den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Juni 2009 mit den hierin genannten Ausnahmen entsprochen hat und mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Abweichungen sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) in seiner Fassung vom 26. Mai 2010 entspricht und entsprechen wird:
- Ziffer 2.3.1 Satz 2 und 2.3.3 Satz 2 DCGK: Bei der nächsten Hauptversammlung wird die SYGNIS Pharma AG von der ihr aufgrund der Satzung der Gesellschaft eingeräumten Möglichkeit zur Durchführung einer Briefwahl und vom Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 26. Mai 2010 neu eingeführten Empfehlung zur Unterstützung der Aktionäre bei der Briefwahl absehen. Die praktische Umsetzung der Durchführung einer Briefwahl ist zurzeit noch mit vielen Rechtsunsicherheiten behaftet und gibt den Aktionären nach Ansicht der Verwaltung derzeit bei der persönlichen Wahrnehmung ihrer Rechte keinen erkennbaren Mehrwert gegenüber der von der SYGNIS Pharma AG angebotenen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretung.
- Ziffer 4.2.3 Absatz 3 Satz 2 DCGK: Die im Jahr 2007 und 2008 aufgelegten Aktienoptionspläne beziehen sich nicht auf Vergleichsparameter wie beispielsweise einen Aktienindex, sondern vielmehr auf eine signifikante die Steigerung des Aktienkurses der SYGNIS Pharma AG um mindestens 50%. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Anreizfunktion dieser variablen Vergütungskomponente alleine vom Erfolg des Unternehmens und nicht von hiervon unabhängigen Entwicklungen anderer Unternehmen abhängt. Bei künftigen Aktienoptionsprogrammen werden Vorstand und Aufsichtsrat diskutieren, ob und inwieweit sich diese an relevanten Vergleichsparametern ausrichten sollen.
- Ziffer 4.2.3 Absatz 3 Satz 4 DCGK: Für außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen hat der Aufsichtsrat keine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) im Rahmen der bereits bestehenden Aktienoptionsprogramme vereinbart. Ob dies bei etwaigen künftigen Aktienoptionsprogrammen oder ähnlichen Gestaltungsformen geschehen soll, wird zu gegebener Zeit entschieden.
- Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1 DCGK: Die Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz werden den Aktionären noch nicht in der Hauptversammlung, die über die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder entscheidet, bekannt gegeben. Da es dem Aufsichtsrat obliegt, in seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen, erscheint eine vorweggenommene Bekanntgabe von möglichen Kandidaten nicht angemessen und würde dem Entscheidungsprozess im Aufsichtsrat vorgreifen.
Heidelberg, den 22. Juni 2011
Für den Vorstand:
| Peter Willinger | Dr. Frank Rathgeb |
| Finanzvorstand | Vorstand Forschung und Entwicklung |
Für den Aufsichtsrat: :
Prof. Dr. Friedrich von Bohlen
Vorsitzender des Aufsichtsrats